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Änderung § 22 HkRNDV vom 29.07.2022

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§ 22 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 22 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister


(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:

1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und

(Text alte Fassung)

2. Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt für höchstens sechs Monate

a) eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder

b) zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage nach
§ 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt vermarktet wurde.

(Text neue Fassung)

2. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt.

(2) Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.



(heute geltende Fassung)