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Änderung § 7 HkRNDV vom 01.01.2021
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§ 7 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister | |
(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend davon 1. ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde, und 2. ist bei der Antragstellung eine Vertretung auch durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller im Regionalnachweisregister als Anlagenbetreiber fungieren will. 3 Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 ist ein Identitätsnachweis des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde. |
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