Änderung § 54 HkRNDV vom 01.01.2021

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§ 54 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 54 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 54 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung

 


1 Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister registriert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt worden sind. 2 Die Registerverwaltung kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum verlängern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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