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Änderung § 34 HkRNDV vom 01.07.2021
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§ 34 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 34 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Verfall von Herkunftsnachweisen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. | (Text neue Fassung) 1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. |
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