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Änderung § 42a HkRNDV vom 01.07.2021
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§ 42a HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 42a HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen |
(1) 1 Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. 2 Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind. (2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt. |
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