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Änderung § 44 HkRNDV vom 29.07.2022
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§ 44 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 44 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. 2 Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. 2 Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist. |
(2) 1 Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen. 2 Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. 3 Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln. (3) 1 Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen. 2 Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt. |
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