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Änderung § 16 HkRNDV vom 01.01.2023

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§ 16 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 16 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Inhalte des Herkunftsnachweises


(1) 1 Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,

1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3. die Bezeichnung der Anlage.

2 Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

(2) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). 2 Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt

1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder

2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.

4 Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe enthalten, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an dasjenige Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das er auch den Herkunftsnachweis übertragen wird (optionale Kopplung). 2 Bei der Antragstellung sind in diesem Fall anzugeben:

1. die Strommenge, für die Herkunftsnachweise mit der Angabe zur optionalen Kopplung nach Satz 1 ausgestellt werden sollen,

2. der Name und die Marktpartneridentifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens,

3. der Energieträger, aus dem der Strom produziert wurde,

4. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

5. sofern die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil der Strommenge, die an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern ist, an der gesamten in der Anlage produzierten und an Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Strommenge.

3 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen mit der Angabe zur optionalen Kopplung zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 zu liefern. 4
Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4 zu prüfen. 5 Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiterübertragen, wird die Angabe zur optionalen Kopplung gelöscht.

(4) Der Anlagenbetreiber hat bei dem Antrag nach Absatz 3 abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist und

2. von dem Anlagenbetreiber an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

3. direkt von dem Anlagenbetreiber unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.

(5) Im Fall des Absatzes 3 und im Fall des Absatzes 4 wird der Herkunftsnachweis nur ausgestellt, wenn die jeweils erforderlichen Angaben durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.

(6) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt,
zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu machen. 2 Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. 3 Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, sofern es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. 2 Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. 3 Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.

(heute geltende Fassung)