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Änderung § 50 HkRNDV vom 01.01.2023
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§ 50 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 50 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Schließung des Kontos | |
(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn 1. der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder 2. die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist. (2) 1 Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist, 1. falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder 2. falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. 2 Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. 2 Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. 3 Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt. |
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