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Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2018 MaStRV § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 22, § 23, § 25, Anlage
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt.
- b)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (aufgehoben)". - c)
- In der Angabe zu § 14 wird dem Wort „Lokationen" das Wort „technischen" vorangestellt.
- d)
- In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- e)
- In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „für die Erzeugung von Strom" gestrichen.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „aus erneuerbaren Energien" gestrichen.
- d)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort „jede" die Wörter „und jeder" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Wort „Gasspeichereinheit" durch das Wort „Gasspeicher" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe e wird das Wort „Stromspeichereinheit" durch das Wort „Stromspeicher" ersetzt.
- e)
- In Nummer 6 werden das Wort „Gasspeichereinheit" durch das Wort „Gasspeicher" und das Wort „Speicherung" durch das Wort „Zwischenspeicherung" ersetzt.
- f)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- „Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,".
- g)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- „Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,".
- h)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- i)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- „Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2" sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 7 wird das Wort „eintragen" durch das Wort „registrieren" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 8 werden vor dem Wort „und" ein Komma und die Wörter „die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern," eingefügt.
- dd)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
- „1.
- bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
- 1a.
- bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,".
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" gestrichen.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:„(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden."
- d)
- In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Erteilung" durch das Wort „Bekanntgabe" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 wird das Wort „Meldepflicht" durch die Wörter „Pflicht zur Registrierung" ersetzt und das Wort „so" gestrichen.
- 5.
- § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren." - 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Registrierungen" die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „einer finanziellen Förderung" durch die Wörter „von Zahlungen" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)."
- 8.
- In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesnetzagentur" die Wörter „nach Satz 3" eingefügt und wird das Wort „Eintragung" durch das Wort „Registrierung" ersetzt.
- 9.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Bestandseinheiten (Bestandsdaten)" durch die Wörter „Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden," ersetzt.
- c)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dabei auch" durch das Wort „dafür" ersetzt und werden die Wörter „vor Inkrafttreten dieser Verordnung" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 5 wird nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen und das Wort „Einheiten" durch das Wort „Anlagen" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen.
- 10.
- § 12 wird aufgehoben.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
- 1.
- bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
- 2.
- durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." - b)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 12.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lokationen" jeweils durch die Wörter „technischen Lokationen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort „Lokation" das Wort „technische" vorangestellt.
- c)
- In Absatz 3 wird nach dem Wort „jeder" das Wort „technischen" eingefügt.
- 13.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
- 1.
- Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
- a)
- Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
- b)
- Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
- c)
- Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
- 2.
- Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
- 14.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „ihnen" und das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten."
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „personenbezogenen Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter „Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter „Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt."
- g)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften."
- 15.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
- 1.
- es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und
- 2.
- die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden."
- 16.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „ihrer" durch die Wörter „einer von ihr betriebenen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen von" gestrichen und nach dem Wort „veröffentlichen" ein Komma und die Wörter „soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde" angefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „stillgelegten" gestrichen.
- 17.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Arten von Einheiten und" gestrichen und die Wörter „zu registrieren und zu übermitteln" durch das Wort „einzutragen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen" eingefügt.
- c)
- In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die Wörter „zu übermittelnden" durch das Wort „einzutragenden" ersetzt.
- 18.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt." - 19.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Übergangsbestimmungen(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.(2) Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von- 1.
- Netzbetreibern,
- 2.
- EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten,
- a)
- die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder
- b)
- die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach
- aa)
- § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
- bb)
- § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder
- cc)
- § 3 der Anlagenregisterverordnung
- 3.
- sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern,
- 4.
- Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern,
- 5.
- Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern.
(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.(6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden." - 20.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten
Abkürzung | Bedeutung |
P | Pflichtangabe |
R | Voraussetzung für die Registrierung |
A | automatische Eintragung durch das System |
NP | Netzbetreiberprüfung |
V | vertraulich |
V*1 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW) |
V*2 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) |
V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person) |
*4 | bei natürlichen Personen |
*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind |
*6 | bei Anlagenbetreibern |
*7 | bei Netzbetreibern |
*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017 |
*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 |
*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW |
*11 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW |
*12 | bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung |
*13 | bei Pumpspeichern |
WI | Windenergie |
SO | solare Strahlungsenergie |
BI | Biomasse |
WA | Wasserkraft |
VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen |
SSP | Stromspeicher |
GSP | Gasspeicher |
GS | Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder Klärschlamm |
KE | Kernenergie |
- Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. | Datum | Art der Angabe | Vertraulichkeit | Netzbetreiber- prüfung |
I.1 Allgemeine Daten | ||||
I.1.1 | Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6 |
I.1.2 | Adressdaten | R | V*3 | NP*6 |
I.1.3 | Region auf NUTS-II-Ebene | A*6 | V*3 | |
I.1.4 | Rechtsform | R*5 | NP*6 | |
I.1.5 | Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) | R*5 | | |
I.1.6 | Registergericht und Register-Nummer | P*5 | | |
I.1.7 | Geburtsdatum | R*4 | V*3 | |
I.1.8 | Tätigkeitsbeginn | R*7 | | |
I.1.9 | Tätigkeitsende | R | V*3 | |
I.1.10 | Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | R | V*3 | |
I.1.11 | Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 | |
I.1.12 | ACER-Code | P | V*3 | |
I.1.13 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | P | V*3 | |
I.1.14 | Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz- agentur und Anschlussnetzbetreiber | R | V | |
I.1.15 | Registrierungsdatum | A | V*3 | |
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern | ||||
I.2.1 | Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | | |
I.2.2 | ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 | |
I.2.3 | Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 | |
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten | ||||
I.3.1 | Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 | |
I.3.2 | Stromgroßhändler | R | V*3 | |
I.3.3 | Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 | |
I.3.4 | Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 | |
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden | ||||
I.4.1 | Gasgroßhändler | R | V*3 | |
I.4.2 | Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 | |
I.4.3 | Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 | |
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.1 Allgemeine Daten | ||||
I.5.1.1 | geschlossenes Verteilernetz | R | | |
I.5.1.2 | Bundesländer | P | | |
I.5.1.3 | mehr als 100.000 angeschlossene Kunden | R | | |
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern | ||||
I.5.2.1 | Bilanzierungsgebiete | P | | |
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten | ||||
I.5.2.2.1 | Bezeichnung | P | | |
I.5.2.2.2 | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | | |
I.5.2.2.3 | Regelzone | R | | |
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.3.1 | Marktgebiet | R | |
- Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung |
Art der Angabe in den verschiedenen Status | | ||||||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau- lichkeit | Netz- betreiber- prüfung | |||
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit | |||||||
II.1.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.1.1 | Name der Einheit | R | R | | |||
II.1.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | | |
II.1.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | R | V*1 | | ||
II.1.1.4 | Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC) | P*11 | | ||||
II.1.1.5 | Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur | P*10 | | ||||
II.1.1.6 | geplantes Inbetriebnahme- datum | R | | ||||
II.1.1.7 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | | |||
II.1.1.8 | Bruttoleistung | R | R | NP | WI: [I]: P, [II]: P. BI, GS: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.9 | Nettonennleistung | P | R | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8. WA: [V]: NP*8. SP: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.10 | Schwarzstartfähigkeit | P*12 | V*2 | NP | | ||
II.1.1.11 | Inselbetriebsfähigkeit | P*12 | V*2 | NP | | ||
II.1.1.12 | Präqualifikation Regel- leistung | P*11 | V*2 | | |||
II.1.1.13 | Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direkt- vermarkter und Dritte | P | NP | | |||
II.1.1.14 | Art der Einspeisung | P | | ||||
II.1.1.15 | Technologie der Strom- erzeugung | R | WI: [I]: P, [II]: P. SO: /. BI: [I]: P. GS: [II]: P. | ||||
II.1.1.16 | Energieträger | R | R | NP | | ||
II.1.1.17 | Hauptbrennstoff | R | R | WI: [I]: /, [II]: /. SO: [I]: /, [II]: /. BI: [I]: /. | |||
II.1.1.18 | Grenzkraftwerk | WA: [II]: P*11. VE: [II]: P*11. SSP: [II]: P*11*13 | |||||
II.1.1.19 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | | |||
II.1.1.20 | Einsatzverantwortlicher | P*10 | | ||||
II.1.1.21 | Anschlussnetzbetreiber | R | NP | | |||
II.1.1.22 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikations- nummer | P | | ||||
II.1.1.23 | MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers | A | A | | |||
II.1.1.24 | Registrierungsdatum | A | A | | |||
II.1.1.25 | Anlage nach dem EEG 2017 | R | VE: [II] | ||||
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten) | |||||||
II.1.2.1 | Art der Genehmigung | R | P | | |||
II.1.2.2 | Genehmigungsdatum | R | P | | |||
II.1.2.3 | Genehmigungsbehörde | R | P | | |||
II.1.2.4 | Aktenzeichen der Geneh- migung gemäß Geneh- migungsbehörde | P | P | | |||
II.1.2.5 | Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss | P | P | | |||
II.1.2.6 | Wasserrechtsnummer | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.7 | Ablaufdatum der Wasser- rechtsgenehmigung | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | | ||
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten | |||||||
II.1.3.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | |||
II.1.3.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | | |||
II.1.3.3 | Datum des Baubeginns | P*10 | | ||||
II.1.3.4 | Steigerung der Nettonenn- leistung durch Kombibetrieb | P*11 | NP | | |||
II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombi- betrieb verbunden sind | P*11 | | ||||
II.1.3.6 | weiterer Hauptbrennstoff | P | | ||||
II.1.3.7 | Datum des Beginns der ge- setzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve) | P*11 | | ||||
II.1.3.8 | Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft | P | nur bei Braunkohle | ||||
II.1.3.9 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | | ||||
II.1.3.10 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | | ||||
II.1.3.11 | Verwendung als Notstrom- aggregat | R | | ||||
II.1.3.12 | KWK-Anlage | R | | ||||
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten | |||||||
II.1.4.1 | Einsatzort | P | | ||||
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten | |||||||
II.1.5.1 | Biomasseart (Brennstoff) | A | NP | | |||
II.1.5.2 | KWK-Anlage | | |||||
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie) | |||||||
II.1.6.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.6.1.1 | Lage (Art des Errichtungs- orts) | R | R | NP | | ||
II.1.6.1.2 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | | ||
II.1.6.1.3 | gemeinsamer Wechsel- richter mit Stromspeicher | P | | ||||
II.1.6.1.4 | Anzahl der Module | P | | ||||
II.1.6.1.5 | Hauptausrichtung | P | | ||||
II.1.6.1.6 | Neigungswinkel der Haupt- ausrichtung | P | | ||||
II.1.6.1.7 | Nebenausrichtung | P | | ||||
II.1.6.1.8 | Neigungswinkel der Neben- ausrichtung | P | | ||||
II.1.6.1.9 | Leistungsbegrenzung | P | | ||||
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen | |||||||
II.1.6.2.1 | in Anspruch genommene Fläche | P | | ||||
II.1.6.2.2 | in Anspruch genommene Ackerfläche | P | | ||||
II.1.6.2.3 | Art der Fläche | P | | ||||
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade) | |||||||
II.1.6.3.1 | Nutzung des Gebäudes | P | | ||||
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten | |||||||
II.1.7.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.1.7.1.1 | an Land oder auf See | R | R | NP | | ||
II.1.7.1.2 | Name des Windparks | P | P | | |||
II.1.7.1.3 | (Naben)-Höhe | P | P | | |||
II.1.7.1.4 | Rotordurchmesser | P | P | | |||
II.1.7.1.5 | Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leis- tungsbegrenzungen | P | | ||||
II.1.7.1.6 | Hersteller | P | NP*8 | | |||
II.1.7.1.7 | Typenbezeichnung | P | | ||||
II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | P | | ||||
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See | |||||||
II.1.7.2.1 | Nordsee oder Ostsee | R | R | | |||
II.1.7.2.2 | Wassertiefe | P | | ||||
II.1.7.2.3 | Küstenentfernung | P | | ||||
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten | |||||||
II.1.8.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | |||
II.1.8.2 | Art des Zuflusses | P | nur bei Laufwasser | ||||
II.1.8.3 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | | ||||
II.1.8.4 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | | ||||
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten | |||||||
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien | |||||||
II.1.9.1.1 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | | ||
II.1.9.1.2 | Batterietechnologie | R | | ||||
II.1.9.1.3 | AC- oder DC- gekoppeltes System | P | | ||||
II.1.9.1.4 | Verwendung als Notstrom- aggregat | R | | ||||
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern | |||||||
II.1.9.2.1 | Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss | R | | ||||
II.1.9.2.2 | Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb | P | | ||||
II.1.9.2.3 | kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb | P | | ||||
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten | |||||||
II.1.10.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | | |||
II.1.10.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | | |||
II.2 Daten zu EEG-Anlagen | |||||||
II.2.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.2.1.1 | EEG-Anlagenschlüssel | P | NP | | |||
II.2.1.2 | installierte Leistung | R | NP | | |||
II.2.1.3 | Inbetriebnahmedatum nach EEG 2017 | R | NP | | |||
II.2.1.4 | Nummer aus Anlagenregis- ter oder PV-Melderegister | P*9 | | ||||
II.2.1.5 | Registrierungsdatum | A | A | A | | ||
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017 | |||||||
II.2.2.1 | Zuschlagsnummer | P | | ||||
II.2.2.2 | zugeordnete Gebotsmengen | SO: [II],: P. | |||||
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen | |||||||
II.2.3.1 | beabsichtigte Inanspruch- nahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017 | R | R | NP | | ||
II.2.3.2 | Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 | NP | nur bei Solaranla- gen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) | ||||
II.2.3.3 | Registrierungsdatum Mieterstromzuschlag | A | nur bei Solaranla- gen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) | ||||
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen | |||||||
II.2.4.1 | ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Bio- masseverordnung | P | | ||||
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen | |||||||
II.2.4.2.1 | Inanspruchnahme der Flexi- bilitätsprämie | P | NP | | |||
II.2.4.2.2 | Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexi- bilitätsprämie | P | NP | | |||
II.2.4.2.3 | Datum der Leistungs- erhöhung | P | | ||||
II.2.4.2.4 | Umfang der Leistungs- erhöhung | P | | ||||
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse | |||||||
II.2.4.3.1 | Höchstbemessungsleistung | P | NP | Nur bei EEG-Inbe- triebnahmedatum vor 1.8.2014 | |||
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt) | |||||||
II.2.4.4.1 | Gaserzeugungskapazität | P | | ||||
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan | |||||||
II.2.4.5.1 | Datum des erstmaligen aus- schließlichen Einsatzes von Biomethan | P | | ||||
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen | |||||||
II.2.5.1 | Pilotwindanlage | P | | ||||
II.2.5.2 | Prototypanlage | P | | ||||
II.2.5.3 | Verhältnis der Ertragsein- schätzung zum Referenzer- trag nach Ertragsgutachten | P | | ||||
II.2.5.4 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren | P | | ||||
II.2.5.5 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren | P | | ||||
II.2.5.6 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren | P | | ||||
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen | |||||||
II.2.6.1 | Art der Ertüchtigung | P | | ||||
II.2.6.2 | Datum der Ertüchtigungs- maßnahme | P | | ||||
II.2.6.3 | prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens | P | | ||||
II.2.6.4 | zulassungspflichtige Ertüch- tigungsmaßnahme | P | | ||||
II.3 Daten zu KWK-Anlagen | |||||||
II.3.1 Allgemeine Daten | |||||||
II.3.1.1 | thermische Nutzleistung | R | | ||||
II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | R | | ||||
II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | R | | ||||
II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | | ||
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung | |||||||
II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | P | |
- Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung | ||||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau- lich | Netz- betreiber- prüfung | |||
III.1 Allgemeine Daten | | ||||||
III.1.1 | Name der Einheit | R | R | | |||
III.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | | |
III.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | V*1 | | |||
III.1.4 | geplantes Inbetriebnahme- datum | R | | ||||
III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | | |||
III.1.6 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | | |||
III.1.7 | Netzbetreiber | R | NP | | |||
III.1.8 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikations- nummer | R | | ||||
III.1.9 | Registrierungsdatum | A | A | A | | ||
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten | | ||||||
III.2.1 | Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW | P | | ||||
III.2.2 | Einsatzverantwortlicher | P | wenn angeschlos- sene Stromver- brauchseinheiten > 50 MW vorhan- den sind | ||||
III.2.3 | Art der präqualifizierten Leistung zur Teilnahme als abschaltbare Last gemäß AbLaV | P | | ||||
III.2.4 | Anteil beeinflussbarer Last | P | | ||||
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten | | ||||||
III.3.1 | Technologie | R | R | NP | | ||
III.3.2 | Erzeugungsleistung | R | R | NP | | ||
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten | | ||||||
III.4.1 | Gasverbrauch für Strom- erzeugung | R | | ||||
III.4.2 | maximale Gasbezugsleis- tung zur Stromerzeugung | R | nur bei gasver- brauchenden Stromerzeugungs- einheiten | ||||
III.4.3 | MaStR-Nummern der gas- verbrauchenden Strom- erzeugungseinheiten | P | P | nur bei gasver- brauchenden Stromerzeugungs- einheiten |
- Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Art der Angabe in den verschiedenen Status | | |||||
Nr. | Datum | in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertrau- lichkeit | Netz- betreiber- prüfung |
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten | ||||||
IV.1.1 | Speichername | P | | |||
IV.1.2 | Speicherart | R | R | NP | ||
IV.1.3 | maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | R | NP | |||
IV.1.4 | maximale Einspeicherleistung | R | | |||
IV.1.5 | maximale Ausspeicherleistung | R | | |||
IV.1.6 | Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) | P | | |||
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten | ||||||
IV.2.1 | nutzbare Speicherkapazität | R | R | NP*8 |
- Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. | Datum | in Betrieb | Vertrau- lichkeit |
V.1 Allgemeine Daten | |||
V.1.1 | Name der technischen Lokation | P | |
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen | |||
V.2.1 Allgemeine Daten | |||
V.2.1.1 | Spannungsebene | R | |
V.2.1.2 | Bilanzierungsgebiet | R | |
V.2.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen | |||
V.2.2.1 | Nettoengpassleistung | P | |
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen | |||
V.2.3.1 | Netzanschlusskapazität | P | |
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen | |||
V.3.1 Allgemeine Daten | |||
V.3.1.1 | Marktgebiet | R | |
V.3.1.2 | Gasqualität am Netzanschluss | P | |
V.3.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen | |||
V.3.2.1 | maximale Einspeiseleistung | P | |
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen | |||
V.3.3.1 | maximale Ausspeiseleistung | P | ". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2018.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
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