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Änderung § 7 AGOZV vom 19.10.2023
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§ 7 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung | § 7 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten | |
(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2 Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2 Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen. |
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