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Änderung § 12 AGOZV vom 19.10.2023
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§ 12 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung | § 12 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören | |
(1) 1 Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. 2 Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. 3 Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind. (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist. | (Text neue Fassung) (3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist. |
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