Änderung § 16 AGOZV vom 19.10.2023

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§ 16 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung
§ 16 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Vergleichsprüfungen


(1) 1 Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. 2 Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach

1. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist,

2. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und

3. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG

in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. 2 Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 59 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.

(Text neue Fassung)

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.




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