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Änderung § 18 AGOZV vom 19.10.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 AGOZV, alle Änderungen durch Artikel 4 PflGesNeuRV am 19. Oktober 2023 und Änderungshistorie der AGOZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung | § 18 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Einfuhr | |
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1, 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1. (2) 1 Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält: 1. Ursprungsland; 2. Name des Absenders; 3. Name des Empfängers; 4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt; 5. Ausstellungsdatum; 6. Art (botanische Bezeichnung); 7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung; 8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung; 9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt: a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1, b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12, c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1. 2 Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. 2 Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld 'Unterscheidungsmerkmale' und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen werden. (4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht: | (Text neue Fassung) (3) 1 Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 2 auf diesem eingetragen sein. 2 Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld 'Unterscheidungsmerkmale' und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen werden. (4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht: |
1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5, 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3, 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und 4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5. (5) 1 Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat 1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen, 2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren. 2 Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. 4 Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: 1. Name und Anschrift des Lieferanten; 2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; 3. Art (botanische Bezeichnung); 4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist. | |
(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 66). | |
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