Änderung § 21 AGOZV vom 19.10.2023

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§ 21 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung
§ 21 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder

4. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.




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