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Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (7. SVRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SVRV § 7, mWv. 1. Januar 2020 § 11, § 16

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro" durch die Angabe „800 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

3.
In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil