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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung (3. FreqVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung
Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen der Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST" ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST" eingefügt.
- 2.
- In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D532B" ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 407 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)" durch die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 408 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde)" durch die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde)" ersetzt und in der Spalte „Nutzung" die Angabe „mil." durch die Angabe „ziv., mil." ersetzt.
- 5.
- In Nummer 409 wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „mil." durch die Angabe „ziv., mil." ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. FreqVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. FreqVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Artikel 1 4. FreqVÄndV Änderung der Frequenzverordnung
... Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2026 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Teil A wird wie folgt ...
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