Änderung § 14 StrlSchV vom 16.01.2024

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§ 14 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung
§ 14 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung


(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer

1. einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,

2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

3. Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder

4. nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.

(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.

(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.






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