Änderung § 132 StrlSchV vom 16.01.2024

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§ 132 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung
§ 132 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

(Textabschnitt unverändert)

§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten


Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:

1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,

2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,

3. Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,

4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,

5. Untersuchung von Vorkommnissen,

(Text alte Fassung)

6. Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen und

(Text neue Fassung)

6. Durchführung der Risikobeurteilung für Behandlungen und

7. Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.






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