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Änderung § 149 StrlSchV vom 16.01.2024
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§ 149 StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2024 geltenden Fassung | § 149 StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 |
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(Textabschnitt unverändert) § 149 Aufsichtsprogramm | |
(1) In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige Behörde die Durchführung und die Modalitäten aufsichtlicher Prüfungen fest, insbesondere von Vor-Ort-Prüfungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos. 2 Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde zu legen. 3 Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis zu sechs Jahren. 4 Für Tätigkeiten mit geringem Risiko kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes. | (Text neue Fassung) (2) 1 In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos. 2 Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde zu legen. 3 Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis zu sechs Jahren. 4 Für Tätigkeiten mit geringem Risiko kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden. 5 Für Tätigkeiten, bei denen die Festlegung regelmäßiger zeitlicher Abstände für Vor-Ort-Prüfungen aufgrund spezifischer Tätigkeitsmerkmale oder Genehmigungsinhalte nicht möglich oder nicht sachgerecht ist, ist der Zeitpunkt einer Vor-Ort-Prüfung im Einzelfall festzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf: 1. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit sich der Umgang auf natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen oder den Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, bezieht, 2. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes, soweit diese sich auf a) natürlich vorkommende radioaktive Stoffe beziehen, die als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden, oder b) die Beförderung oder grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle beziehen, 3. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes. |
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