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Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (HSEGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2019 HSEG § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage (neu)

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort „Hohe-See-Einbringungsgesetz" die Angabe „ - HSEG" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben

1.
der konventionellen Aqua- und Marikultur und

2.
zur Schaffung künstlicher Riffe."

3.
§ 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden."

5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings

(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass

1.
keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,

2.
Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,

3.
Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,

4.
keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und

5.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen

1.
von Beginn an ausreichend finanziert sind,

2.
entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,

3.
nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,

4.
zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und

5.
mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt" durch das Wort „Seeaufgabengesetzes" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen."

8.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

9.
In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

10.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings

Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:

Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduktion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen."


Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 2 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2019 WHG § 23, § 45, § 45i, § 99, § 99a, § 103

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,".

2.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
In § 45i Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14i" durch die Angabe „§ 42" ersetzt.

4.
§ 99 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten."

5.
§ 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben."

6.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit

a)
§ 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder

b)
§ 63 Absatz 1 Satz 2,

zuwiderhandelt,".

bb)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 45 Absatz 1 Satz 1 oder" die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 12 werden die Wörter „errichtet oder betreibt" durch die Wörter „errichtet, betreibt oder wesentlich ändert" ersetzt.

dd)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,".

ee)
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

„16a.
einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,".

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „12 bis 16" durch die Angabe „12 bis 19" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2019 TierNebV § 27

In § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 45 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 11. Juni 2019 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze