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Änderung § 3 Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) vom 01.01.2019
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch B. v. 12.04.2019 BGBl. I S. 496 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 12. April 2019 (BGBl. I S. 496) trat der Staatsvertrag am 1. Januar 2019 in Kraft. |
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