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Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278 (Nr. 44); Geltung ab 14.12.2018
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

-
des § 10 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4, des § 11 Absatz 6 Satz 1, 3 und 4 sowie des le="§ 34 ZAG">§ 34 Absatz 7 Satz 1, 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)

im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf Grund

-
des § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des title="§ 28 ZAG">§ 28 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)

im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


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1)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und in Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 15, dort § 16, der weiteren Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/09 vom 8.11.2017 zu den Informationen, die für die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/2015792/Guidelines+on+Authorisations+ of+Payment+Institutions+%28EBA-GL-2017-09%29_DE.pdf/13adb068-7e69-40c5-a8b7-69a7d374e536).


Artikel 1



Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis)

(1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Im Antrag auf Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Im Erlaubnisantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, ob und welche Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbracht werden sollen.

(3) Die Beschreibung des Geschäftsmodells gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 und des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Abwicklung erläutern. Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Für die Budgetplanung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Institute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen anzuwendenden Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenmittelverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen.

(5) Zum Nachweis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Bei bestehenden Unternehmen wird der Nachweis erbracht durch die schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Instituts berechtigt wäre, über das Vorhandensein von Eigenmitteln, die nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sind. Als Nachweis für die Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach den §§ 16 und 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Berechnung der Mindestdeckungssumme und ein Versicherungsvertrag oder ein Dokument zum Nachweis einer gleichwertigen Garantie einzureichen.

(6) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, mit welchen CRR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinbarungen geschlossen werden sollen. Entwürfe der Verträge sind beizufügen.

(7) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind.

(8) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen unter Berücksichtigung der Meldepflichten nach § 54 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Einzelnen anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren zur Betrugsprävention, die Berichtswege in Betrugsfällen und die verwendeten Überwachungsinstrumente für Sicherheitsrisiken sowie vorhandene Folgemaßnahmen und Verfahren zu deren Verhinderung.

(9) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie für die Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten gemäß § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Einzelnen zu benennen. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die Verfahren zur Autorisierung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten sowie diesbezügliche Informationsübermittlungswege.

(10) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, unter Nennung der maßgeblichen Abläufe, der Notfallpläne und des Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne, aufzunehmen. Ferner hat die Beschreibung nach Satz 1 eine Analyse über die Auswirkungen des Krisenfalls auf die Geschäftstätigkeit zu beinhalten.

(11) In der Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Art und der Umfang der erfassten Daten sowie die Datenerfassung einschließlich Verfahren, Zweck und Häufigkeit anzugeben.

(12) In der Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind eine detaillierte Risikobewertung der nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstenutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten anzugeben.

(13) Der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten sowie E-Geld-Agenten und Zentralen Kontaktpersonen beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere eine Beschreibung der Handhabung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken enthalten.

(14) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen sind insbesondere

1.
die Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft,

2.
Muster der Agenturverträge,

3.
eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

4.
Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(15) Für die Angaben und den Nachweis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt weitere Auskünfte zu erteilen. Lebensläufe sind eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(16) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten der in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 oder in ="§ 11 ZAG">§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entsprechend.

(17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist in beglaubigter Kopie beizufügen.

(18) Die Vorgaben der Absätze 4, 7 bis 13, 15 und 17 sind nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden auf Erlaubnisanträge nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf die Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die lass="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/8681/a160373.htm" title="§ 3 InhKontrollV">§§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Zielunternehmen das Institut tritt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2" jeweils durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile in Prozent" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort „Unternehmen", die Wörter „bei Treuhandverhältnissen" durch die Wörter „über Treuhandverhältnisse" und das Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

dd)
In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe „§ 11" jeweils durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt und die Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14" werden durch die Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 5 und den ss="preview" href="https://www.buzer.de/gesetz/9097/a164889.htm" title="§ 9 ZAGAnzV">§§ 9 bis 14" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)".

b)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „§ 11" jeweils durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

6.
In der Überschrift des § 6 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 19" jeweils durch die Angabe „§ 25" und das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung)".

b)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 20" jeweils durch die Angabe „§ 26", die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" und die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 38" und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt ist eine Übersetzung in eine von dem Aufnahmestaat anerkannte Sprache beizufügen, sofern der Aufnahmestaat keine deutschsprachige Fassung akzeptiert."

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 38" und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beizufügenden Angaben und Unterlagen wird im Falle

1.
der Errichtung einer Zweigniederlassung auf die Aufzählung in Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1),

2.
der Heranziehung von Agenten auf die Aufzählung in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055, sowie

3.
des Vertriebs oder Rücktauschs von E-Geld über E-Geld-Agenten auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055

verwiesen.

(3) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügenden Angaben und Unterlagen wird auf die Aufzählung in Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen.

(4) Zu den Einzelheiten einer Anzeige nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Aufnahme der Tätigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat beizufügenden Angaben und Unterlagen wird auf Artikel 3 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 29" jeweils durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „unternehmerischen" die Wörter „oder sonstigen beruflichen" eingefügt.

ccc)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4.
eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist;

5.
durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss des Verfahrens sind beizufügen."

cc)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „entfernt oder getilgt wurde" die Wörter „oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen" eingefügt.

dd)
Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben."

ee)
Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung.

(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Anzeige sind der Anstellungsvertrag sowie das geplante Anfangsdatum und die geplante Dauer des Mandats, eine Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten und sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante Informationen beizufügen."

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

11.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)

Den Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklärung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung beizufügen."

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 29" jeweils durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe „§ 29" jeweils durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" und die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

15.
Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt:

§ 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)

Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haftungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig geltenden Verträge beizufügen sowie das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.

§ 15 Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)

(1) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

§ 16 Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Registrierung) und Mitteilungen nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)

Auf Registrierungsanträge nach § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes findet § 2 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, 5 Satz 3, Absatz 7 bis 10, 12, 14, 16 und 17 dieser Verordnung und auf Mitteilungen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes findet § 3 dieser Verordnung entsprechende Anwendung."

16.
Der bisherige § 14 wird § 17.

17.
Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang (zu Artikel 1 Nummer 17)



Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung

Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2285)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2286)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2287)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2288)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 2289)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 2290)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 2291)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 2292)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 2293)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 2294)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 11 (BGBl. 2018 I S. 2295)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 12 (BGBl. 2018 I S. 2296)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 13 (BGBl. 2018 I S. 2297)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 14 (BGBl. 2018 I S. 2298)


Formular - Erwerb-Erhöhung, Seite 15 (BGBl. 2018 I S. 2299)




Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2) Anlage for komplexe Beteiligungsstrukturen

Formular - Anlage for komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2300)


Formular - Anlage for komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2301)




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung

Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2302)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2303)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2304)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2305)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 2306)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 2307)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 2308)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 2309)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 2310)


Formular - Formular - Aufgabe-Verringerung, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 2311)




Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit

Formular - Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2312)


Formular - Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2313)


Formular - Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2314)


Formular - Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2315)


Formular - Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 2316)


Formular - Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 2317)




Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern

Formular - Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2318)


Formular - Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2319)





Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern

Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2320)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2321)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2322)




Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige

Formular - Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2323)


Formular - Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2324)


Formular - Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2325)




Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige

Formular - Aktivische Beteiligungsanzeige, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2326)


Formular - Aktivische Beteiligungsanzeige, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2327)


Formular - Aktivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2328)