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Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung (AgNwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329 (Nr. 44); Geltung ab 14.12.2018
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 25 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


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1)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2018 AgNwV § 1, § 2, § 3

Die Agentennachweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 915 der Zivilprozessordnung und dem Schuldnerverzeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung" durch die Angabe „§ 882b der Zivilprozessordnung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

d)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent ansässig ist, weitere Nachweise gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) vor, sind diese ebenfalls einzuholen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und das Wort „Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort „Instituts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

4.
In § 3 wird der Wortlaut nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes ist." ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz