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Artikel 8 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 Buchstabe c wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 61a" ersetzt.
- b)
- In Nummer 24 werden die Wörter „Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH" durch die Wörter „BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH" ersetzt.
- 2.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 3 Nummer 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden." - b)
- Dem Absatz 2c wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden."
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 UStIntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStIntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 10 GrStRefG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) geändert worden ist, werden die Wörter „1,2 Prozent des Einheitswerts" durch ...
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