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Artikel 20 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)

Artikel 20 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Die Artikel 3, 7, 9 und 17 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2018.