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Artikel 3 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (BrTzEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2018.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13210/a213853.htm