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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (5. BADVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 BADV Anlage 5

Die Anlage 5 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) wird wie folgt gefasst:

„Dienst gemäß Anlage 1 Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung23
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
  
4.1in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb 23
4.2in Bezug auf Post Postabfertigung
entfällt
Postabfertigung
entfällt
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken unbegrenztunbegrenzt
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt6
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke23
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 23
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 24
7Betankungsdienste  
7.1Be- und Enttanken 24
7.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten unbegrenztunbegrenzt".


2.
Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) wird wie folgt gefasst:

„Dienst gemäß Anlage 1 Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung33
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und
Flugzeug)
33
5.1Lotsen33
5.2Unterstützen beim Parken 33
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 33
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
3
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke33
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter
Werftschlepps)
33
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt".




 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. BADVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BADVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 30 BEV 2024 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2442 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 9 Satz 2 ...