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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 DPMAV § 10, § 12, § 16, § 28

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN A4" durch die Angabe „21x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.

2.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist."

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DPMAVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung
... DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...