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Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018

Eingangsformel 1)



Aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


---
1)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 ZAGMonAwV § 1, § 3, § 5, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Zahlungsinstituten" durch die Angabe „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Weitere Angaben

(1) Die weiteren Angaben sind im Falle

1.
der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;

2.
des Erbringens von

a)
Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,

b)
Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,

c)
Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.

(2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Vermögensstatus -:

STZAG (Anlage 1),

2.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Gewinn- und Verlustrechnung -:

GVZAG (Anlage 2),

3.
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

- Weitere Angaben -:

WAZAG (Anlage 3)."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" und das Wort „Finanzinformationenverordnung" durch die Wörter „Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung" und die Angabe „(ZVZAG)" durch die Angabe „(WAZAG)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „15. Geschäftstag" durch die Angabe „20. Geschäftstag" ersetzt.

4.
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)



Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) STZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus -

Formular STZAG Monatsausweis - Vermögensstatus -, Seite 1 (BGBl. 2018 S. 2456)


Formular STZAG Monatsausweis - Vermögensstatus -, Seite 2 (BGBl. 2018 S. 2457)


Formular STZAG Monatsausweis - Vermögensstatus -, Seite 3 (BGBl. 2018 S. 2458)




Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) GVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -

GVZAG Monatsausweis - Gewinn- und Verlustrechnung -, Seite 1 (BGBl. 2018 S. 2459)


GVZAG Monatsausweis - Gewinn- und Verlustrechnung -, Seite 2 (BGBl. 2018 S. 2460)


GVZAG Monatsausweis - Gewinn- und Verlustrechnung -, Seite 3 (BGBl. 2018 S. 2461)




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen -

WAZAG Monatsausweis - Zahlungsvolumen -, Seite 1 (BGBl. 2018 S. 2462)


WAZAG Monatsausweis - Zahlungsvolumen -, Seite 2 (BGBl. 2018 S. 2463)




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) ESTZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus -

ESTZAG Monatsausweis - Vermögensstatus -, Seite 1 (BGBl. 2018 S. 2464)


ESTZAG Monatsausweis - Vermögensstatus -, Seite 2 (BGBl. 2018 S. 2465)




Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) EGVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -

EGVZAG Monatsausweis - Gewinn- und Verlustrechnung -, Seite 1 (BGBl. 2018 S. 2466)


EGVZAG Monatsausweis - Gewinn- und Verlustrechnung -, Seite 2 (BGBl. 2018 S. 2467)