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Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 ZAGMonAwV § 1, § 3, § 5, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5
Die ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Zahlungsinstituten" durch die Angabe „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind von Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbieten, lediglich die weiteren Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c einzureichen."
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Weitere Angaben(1) Die weiteren Angaben sind im Falle- 1.
- der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;
- 2.
- des Erbringens von
- a)
- Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,
- b)
- Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
- c)
- Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.
(2) Die weiteren Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erstrecken sich zusätzlich auf die Anzahl und den Gesamtbetrag der Rückbelastungen. Sie sind ferner, soweit sie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreffen, bezogen auf den Zahlungsempfänger in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern." - 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:- 1.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Vermögensstatus -:
STZAG (Anlage 1), - 2.
- Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
- Gewinn- und Verlustrechnung -:
GVZAG (Anlage 2), - 3.
- weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
- Weitere Angaben -:
WAZAG (Anlage 3)."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch das Wort „Institute" und das Wort „Finanzinformationenverordnung" durch die Wörter „Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung" und die Angabe „(ZVZAG)" durch die Angabe „(WAZAG)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „15. Geschäftstag" durch die Angabe „20. Geschäftstag" ersetzt.
- 4.
- Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2018.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) STZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus -
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) GVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen -
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) ESTZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus -
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) EGVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) GVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen -
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) ESTZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus -
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) EGVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung -
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