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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018
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Artikel 1



Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung".

b)
Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Angaben zum Institut".

c)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation".

d)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

§ 10a IT-Systeme".

e)
Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Unterabschnitt 2 Eigenmittel und Solvenzanforderungen

§ 11 Ermittlung der Eigenmittel

§ 12 Eigenmittel

§ 13 Solvabilitätskennzahl".

f)
Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 2a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten

§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten

§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten".

g)
Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".

h)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".

i)
Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft

§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft".

j)
Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)".

k)
Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben

Anlage 2 Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

1.
Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie

2.
den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen."

4.
In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Zahlungsinstituts" durch die Angabe „Instituts" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 19" und werden die Wörter „auf Veränderungen" durch die Wörter „auf wesentliche Veränderungen" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.

(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind."

6.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über

1.
die wirtschaftliche Lage,

2.
die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, sowie

3.
die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen und der Anforderungen an die Absicherung für den Haftungsfall

gewonnen werden kann."

c)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

d)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen."

9.
Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Angaben zum Institut".

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Anschlussprüfer" durch das Wort „Abschlussprüfer" und werden die Wörter „zum Betreiben von Zahlungsdiensten" durch die Wörter „zum Erbringen von Zahlungsdiensten beziehungsweise der Registrierung zum Erbringen von Kontoinformationsdiensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zahlungsdienste" das Wort „des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

cc)
In Nummer 6, zweiter Halbsatz werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht" gestrichen.

dd)
In Nummer 7 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,".

ff)
In Nummer 8 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" und das Wort „Finanzkonglomerateunternehmens" durch die Wörter „Unternehmens eines Finanzkonglomerats" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 20" wird durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 1 Absatz 9" ersetzt und nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" werden die Wörter „und von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

11.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation

(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie auf damit verbundene Risikokonzentrationen gesondert einzugehen.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kontrollmechanismen und die Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere darauf gesondert einzugehen, ob

1.
das Risikomanagement, einschließlich der internen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam ist,

2.
eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,

3.
das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen ist, und

4.
die interne Revision angemessen ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinen Geschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen."

12.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a IT-Systeme

(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf

1.
das IT-Sicherheitsmanagement, welches jedenfalls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,

2.
die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie

3.
die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut."

13.
Die Überschrift des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Eigenmittel und Solvenzanforderungen".

14.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Ermittlung der Eigenmittel".

b)
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und werden die Wörter „des haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter „der angemessenen Eigenmittel" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Eigenkapital ist" durch die Wörter „Die Eigenmittel sind" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

15.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Eigenmittel".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungsinstituten, Instituten," durch die Wörter „Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten," und das Wort „Eigenkapitalbestandteile" durch das Wort „Eigenmittelbestandteile" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben

1.
über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der anzuwendenden Methoden, sowie

2.
für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbestandteile

eingehalten wurden.

(3) Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. Es soll insbesondere auf

1.
die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich der Verfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie

2.
den konkreten Bestand der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich etwaiger Entnahmen der Gesellschafter des Instituts

eingegangen werden.

(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit."

16.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" und das Wort „Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung" durch das Wort „ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalquote" durch das Wort „Eigenmittelquote" ersetzt.

17.
Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a eingefügt:

„Unterabschnitt 2a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten

§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten

(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob

1.
das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht erhält,

2.
sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in denen das Institut Zahlungsauslösedienste erbringt, erstreckt, und

3.
die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie die sich für das Institut aus den Zahlungsauslösediensten ergebende Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdeckt.

(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.

(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.

§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten

(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.

(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung."

18.
Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".

19.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungsdiensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall."

20.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

1.
deren Angemessenheit und

2.
deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

1.
die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und

2.
im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang

1.
mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto im Abrufsystem gewährleisten, und

2.
mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt vorzunehmen.

(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 aufzunehmen:

1.
sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,

2.
die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,

3.
zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4.
zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:

a)
deren Anzahl im Inland,

b)
deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c)
deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

sowie

5.
die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.

(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt."

21.
§ 16a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und das Wort „sowie" gestrichen.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

22.
§ 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Einhaltung der" das Wort „technischen" eingefügt.

23.
§ 16d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Zahlungsinstituten" durch das Wort „Instituten" und das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

24.
Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft".

25.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Institute" durch das Wort „Zahlungsdienstleister" ersetzt und nach dem Wort „Zahlungsdienste" werden die Wörter „und das E-Geld-Geschäft" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Kundengelder" wird die Angabe „nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen."

26.
Die Überschrift von Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)".

27.
In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

28.
In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt.

29.
In § 23 werden die Wörter „das Formblatt aus der Anlage" durch die Wörter „die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3" ersetzt.

30.
Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

31.
Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

32.
Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute".

b)
In Position (2) (Daten zur Vermögenslage) werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:

 „6.Nicht realisierte Re-
serven in Grundstü-
cken, grundstücks-
gleichen Rechten
und Gebäuden (so-
weit sie als Eigenmit-
tel nach Artikel 484
Absatz 5 Verordnung
(EU) Nr. 575/2013
(CRR) i. V. m. § 10
Absatz 2b Nummer 6
KWG i. d. F. bis
31.12.2013 berück-
sichtigt werden)
005  
 7.Beteiligungen an ei-
nem in Artikel 4 Ab-
satz 1 Nummer 27
Buchstabe c bis h
CRR genannten Un-
ternehmen der Fi-
nanzbranche
402  
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 8 ZahlPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (vom 20.12.2018)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 10 b) ff) V. v. 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) wurde sinngemäß ...
§ 24 ZahlPrüfbV Erstmalige Anwendung (vom 20.12.2018)
... 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. (4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Kredit- oder ...