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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.07.2021 aufgehoben

Fünfundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (55. Ausnahmeverordnung zur StVZO - 55. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2479 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 9232-1-55 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, f, u und x und Nummer 7 sowie Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1 Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung



(1) 1Abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die höchstzulässige Länge bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) 16,65 m nicht überschreiten, wenn diese gemäß der Artikel 2 und 10c der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/719 (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1) geändert worden ist, einen Container oder Wechselaufbau von 45 Fuß Länge im Rahmen eines intermodalen Beförderungsvorgangs befördern. 2Der vordere Überhangradius des Sattelanhängers darf in diesem Fall 2,04 m nicht überschreiten.

(2) Abweichend von § 34 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten das für das jeweilige Kraftfahrzeug in § 34 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannte höchstzulässige Gesamtgewicht jeweils um bis zu 1,00 t übersteigen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer