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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (WeinVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen."
- 2.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WeinVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 3 wird ...
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