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Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (VersVermVEV 2018 k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt." - bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils" durch die Wörter „der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1," durch die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder 2," ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," werden durch die Wörter „§ 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)" ersetzt.
- c)
- In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern" die Wörter „nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.
- 2.
- In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „unterzeichnen" die Wörter „, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.
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