Die
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom
28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt."
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils" durch die Wörter „der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1," durch die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder 2," ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," werden durch die Wörter „§ 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)" ersetzt.
- c)
- In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern" die Wörter „nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.
- 2.
- In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „unterzeichnen" die Wörter „, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411