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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (2. BAGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 BAGebV § 2, § 3, § 4, Anlage
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden."
- 2.
- Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Ablehnung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.
§ 4 Anwendungsbestimmung(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn- 1.
- der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
- 2.
- entweder
- a)
- bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
- b)
- der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist."
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand | Gebührensatz | |
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter- nehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 | |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- nehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- mer 3 EEG 2017 enthält | zusätzlich 340 Euro |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergeht | zusätzlich 170 Euro |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich 820 Euro |
1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- sene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich 820 Euro |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich 510 Euro |
2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 | |
2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro |
2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro |
2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro |
3 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | |
3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter- nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be- antragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro |
3.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro |
3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab- nahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je an- tragstellende Schienen- bahn höchstens jedoch 100.000 Euro |
4 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | |
4.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro |
4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 | 1.230 Euro |
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BAGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BAGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 8 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2 ...
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