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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 (SGB3EntGV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503 (Nr. 46); aufgehoben durch § 3 V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-3-26-16 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte



Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SGB3EntGV 2019 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt