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§ 3c - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 3c WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3c WpAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3c WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a WpAV Art der Veröffentlichung von Informationen (vom 03.01.2018)
... im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c . (2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz ...
§ 11 WpAV Mitteilung der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c ...
§ 17 WpAV Mitteilung der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c ...
§ 19 WpAV Mitteilung der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c ...
§ 22 WpAV Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... und der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate." 7. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c . (2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu ... von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird. § 3c Mitteilung der Veröffentlichung Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der ... nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn ... an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c ." 17. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ... an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c . Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten ... 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c . § 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte Die Informationen im Sinn ... Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c ." 19. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4 und der bisherige § 17 ...
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