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§ 17 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 17 Mitteilung der Veröffentlichung



Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.





 

Frühere Fassungen von § 17 WpAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 WpAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
§ 127 WpHG Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (vom 03.01.2018)
... 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom 5. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... 26 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" ersetzt. 25. § 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 40 ... 37x" wird durch die Angabe „§ 116" ersetzt. 29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c" wird durch die Angabe „§§ 4 und ... 34 WpHG)" ersetzt. bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe „ § 21 " jeweils durch die Angabe „§ 33" und die Angabe „§ 22" ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat. § 21 Mitteilung der Veröffentlichung Für die Mitteilung des Emittenten über ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom 5. Januar ...