Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
|

§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung



1Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 22 WpAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 WpAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
...  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „ § 26 Absatz 1 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall der ... und wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „ § 26 Absatz 1 " ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mitgeteilt oder ... wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4 Satz 2" wird durch die Angabe „ § 26 Absatz 2 " ersetzt. 19. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben. 20. § 17 wird ... ersetzt. 23. § 19 wird § 15 und die Angabe „ § 26 " wird durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 24. § 20 wird § ... „§ 40" ersetzt. 24. § 20 wird § 16 und die Angabe „ § 26 Abs. 1 " wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" ersetzt. 25. § 21 wird ... 40 Absatz 1" ersetzt. 25. § 21 wird § 17 und die Angabe „ § 26 Abs. 2 " wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 2" ersetzt. 26. § 22 wird ... 2b und 2c" wird durch die Angabe „§§ 4 und 5" ersetzt. 30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
...  Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach ...