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§ 22 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
1Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 22 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 WpAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „ § 26 Absatz 1 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall der ... und wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „ § 26 Absatz 1 " ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mitgeteilt oder ... wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4 Satz 2" wird durch die Angabe „ § 26 Absatz 2 " ersetzt. 19. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben. 20. § 17 wird ... ersetzt. 23. § 19 wird § 15 und die Angabe „ § 26 " wird durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 24. § 20 wird § ... „§ 40" ersetzt. 24. § 20 wird § 16 und die Angabe „ § 26 Abs. 1 " wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" ersetzt. 25. § 21 wird ... 40 Absatz 1" ersetzt. 25. § 21 wird § 17 und die Angabe „ § 26 Abs. 2 " wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 2" ersetzt. 26. § 22 wird ... 2b und 2c" wird durch die Angabe „§§ 4 und 5" ersetzt. 30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach ...
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