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§ 2 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 2 Inhalt der Anzeige
(1) Eine Anzeige nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:
- 1.
- zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,
- a)
- den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und
- b)
- die Geschäftsanschrift,
- 2.
- eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 23 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu
- a)
- Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,
- b)
- Ort, Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,
- c)
- den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,
- d)
- dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,
- e)
- Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie
- 3.
- eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, stützt,
- 4.
- eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstoßen wird,
- 5.
- die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils
- a)
- ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,
- b)
- ihre Privat- und Geschäftsanschrift,
- c)
- den Tag ihrer Geburt,
- d)
- die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer,
- e)
- eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,
- f)
- die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind,
- g)
- hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft sowie
- 6.
- alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können.
(2) 1Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. 2Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 2 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 WpAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... § 3b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 6 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 13 Nummer 2" ersetzt. b) In ... 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 13 Nummer 2 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6" ... 2 Absatz 13 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Abs. 6 " durch die Angabe „§ 2 Absatz 13" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6" durch die Angabe „ § 2 Absatz 13 " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Nr. ... „§ 2 Absatz 13" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Abs. 7 Nr. 2 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 14 Nummer 2" ersetzt. d) In ... In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 14 Nummer 2 " ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7" durch die ... 2 Absatz 14 Nummer 2" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 2 Abs. 7 " durch die Angabe „§ 2 Absatz 14" ersetzt. e) In Absatz 5 wird ... d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7" durch die Angabe „ § 2 Absatz 14 " ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7" durch die ... Angabe „§ 2 Absatz 14" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „ § 2 Absatz 7 " durch die Angabe „§ 2 Absatz 14" ersetzt. f) Folgender Absatz 6 ... e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7" durch die Angabe „ § 2 Absatz 14 " ersetzt. f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 11 TranspRLÄndRLUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe ... wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt gefasst: ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Vor- und Familiennamen" das Wort ...
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