- 1.
- der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,
- 2.
- der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und
- 3.
- ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.
- 1.
- den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,
- 2.
- ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,
- 3.
- den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie
- 4.
- im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.
2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354