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Änderung § 12 WpAV vom 01.03.2009
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§ 17 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2009 geltenden Fassung | § 12 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
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(Text alte Fassung) § 17 Inhalt der Mitteilung | (Text neue Fassung)§ 12 Inhalt der Mitteilung |
(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu enthalten: 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift Stimmrechtsmitteilung', 2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen, 3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde, 5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung und 6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle. (2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten: 1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden, wenn dessen zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt, 2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, wenn deren zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt. Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben. (3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erworben werden können, 2. die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht würde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen, 3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente gehalten werden, 4. das Datum des hypothetischen Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens der Schwellen, 5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und 6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente. (4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen. | (1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung. (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen. (4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern. |
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