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Änderung § 13 WpAV vom 26.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17a WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 13 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung

In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:

1. Finanzinstrumente und sonstige
Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und

2. Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden.




Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.

(heute geltende Fassung)