Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 WpAV vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 11 3. WpAIVÄndV am 26. November 2015 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 20 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte


(Text neue Fassung)

§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


vorherige Änderung

Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.



Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige