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Änderung § 17a WpAV vom 01.02.2012
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§ 17a WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | § 17a WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes |
In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen: 1. Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und 2. Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden. |
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