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Änderung § 18 WpAV vom 26.11.2015
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§ 18 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 18 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung | |
(Text alte Fassung) Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. | (Text neue Fassung) 1 Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2 Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt. |
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