Tools:
Update via:
Änderung § 19 WpAV vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 11 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie der WpAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 19 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 Inhalt der Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung |
Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben. | Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1323/al52024-0.htm