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Änderung § 22 WpAV vom 26.11.2015

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§ 22 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 22 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Art und Sprache der Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b.

(Text neue Fassung)

1 Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. 2 Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.


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