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Änderung § 24 WpAV vom 26.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 24 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte


(Text neue Fassung)

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


vorherige Änderung

Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.



Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.