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Änderung § 25 WpAV vom 26.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 25 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Art der Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.