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Änderung § 14 WpAV vom 30.10.2018

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§ 14 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung
§ 14 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Art, Form und Sprache der Mitteilung


(Text neue Fassung)

§ 14 Sprache der Mitteilungen


vorherige Änderung

1 Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2 Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt.



Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln.

(heute geltende Fassung)